top of page

Unsere AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Beratungs- und Agenturdienstleistungen

§1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlage


1.1    A Tribe Called Humans (im Folgenden „ATCH“) erbringt strategische Beratungsleistungen und kreative Dienstleistungen (im Folgenden „Leistungen“) ausschließlich auf Grundlage des Rahmen- bzw. Projektvertrages und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.


1.2    ATCH trifft keine mündlichen Nebenabreden mit dem Besteller. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.


1.3    Die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden stehen in folgender Reihenfolge:

  • individuelle Änderungen/Ergänzungen durch schriftliche Zusatzvereinbarungen,

  • der Rahmen-/Projektvertrag samt seinen Anlagen, 

  • die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, 

  • gesetzliche Vorschriften,

  • Normen und Standards.

1.4    Die zuerst genannten Bestimmungen in Ziffer 1.3 haben bei Widersprüchen stets Vorrang vor den zuletzt genannten. Lücken werden durch die jeweils nachrangigen Bestimmungen ausgefüllt. Bei Dokumenten in zeitlicher Reihenfolge hat das Jüngere Vorrang vor dem älteren Dokument.

§ 2.    Leistungsgegenstand, Änderungen, Fristen und Subunternehmer


2.1    Der Kunde muss sicherstellen, dass die Bedingungen seiner Bestellung und alle anwendbaren Spezifikationen vollständig und korrekt sind. Jedes Angebot von ATCH wird auf der Grundlage abgegeben, dass kein Vertrag zustande kommt, bis ATCH eine unterzeichnete Bestätigung an den Kunden versendet. 


2.2    Zielsetzung, Inhalt und Umfang der Beratungsleistung sowie die konkrete Vorgehensweise zum Erreichen des Leistungsergebnisses werden im Projektvertrag definiert. Gegenstand des Projektauftrags ist die vereinbarte Leistung, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs. 


2.3    ATCH erbringt die vertraglich geschuldeten Leistungen in einer oder mehreren im Projektvertrag definierten Projektstufen. ATCH verpflichtet sich, ein nachträgliches Änderungsverlangen des Kunden auszuführen, sofern dies ohne Mehraufwand und zusätzliche Vergütung oder Terminverschiebungen möglich ist. Andernfalls teilt ATCH dem Kunden durch Kalkulation der Mehrkosten die Einzelheiten des Mehraufwandes mit. Bestätigt der Kunde nicht innerhalb von 8 (acht) Werktagen schriftlich die Änderung, so gilt das Änderungsverlangen als aufgehoben.


2.4    Sofern ATCH nicht in jedem Fall ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, handelt es sich bei allen Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Leistungen oder eines Teils der Leistungen um Schätzungen, die nur zu Orientierungszwecken angegeben werden.


2.5    ATCH ist berechtigt, bei der Erbringung der Leistungen nach eigenem Ermessen qualifizierte Subunternehmer einzusetzen, ohne dass es hierfür einer Einwilligung des Auftraggebers bedarf. Entsprechende Beauftragungen erteilt ATCH im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. 

§ 3.    Vergütung und Zahlungsbedingungen 


3.1 Der Kunde erbringt die Vergütung gemäß der Vereinbarung im Projektvertrag zzgl. etwaig angefallener Drittkosten sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer in Anwendung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen (innerhalb Deutschlands aktuell 19%). 


3.2 Für jedes potentielle neue Projekt, das zwischen den Parteien zu einem beliebigen Zeitpunkt vereinbart wird, wird dem Kunden von ATCH ein Projektangebot zur schriftlichen Genehmigung vorgelegt. Die Kostenkalkulation ist kein verbindlicher Festpreis. ATCH teilt dem Kunden Abweichungen (Mehrkosten) von der Kostenkalkulation mit, bevor sie entstehen. Von ATCH kalkulierte Mehrkosten müssen vom Kunden schriftlich freigegeben werden. 


3.3 Werden die an ATCH für die Leistungen zu zahlenden Beträgen (die "Honorare") vor Beginn des Projekts vereinbart, werden die Honorare auf folgender Basis in Rechnung gestellt: 50 % bei Projektbeginn, 25 % nach der Hälfte der Projektlaufzeit (wie von ATCH festgelegt) und 25 % nach Abschluss des Projekts, es sei denn, der Projektvertrag sieht andere Zahlungsbedingungen vor. Im Falle eines phasenweisen Projektansatzes werden die Gebühren wie folgt in Rechnung gestellt: 50 % werden zu Beginn des Projekts in Rechnung gestellt und die Restbeträge am Ende jeder Phase entsprechend dem Budgetplan, es sei denn, der Projektvertrag sieht andere Zahlungsbedingungen vor. Wird das Honorar als Retainer auf der Grundlage von Stundensätzen berechnet, wird das Honorar monatlich nachträglich in der im Projektvertrag vereinbarten Höhe in Rechnung gestellt. 


3.4    Reisekosten werden in Höhe der tatsächlich entstandenen Flug-, Bahn-, Mietwagen- und Übernachtungskosten, bzw., soweit ein eigener Pkw genutzt wurde, mit einer Kilometerpauschale in Höhe von 0,60 EUR (sechzig Cent) je gefahrenem Kilometer durch den Kunden erstattet. ATCH bleibt, unter Beachtung eines vernünftigen Verhältnisses zur Budgetvereinbarung, die Wahl des Verkehrsmittels frei. 


3.5    Sofern im Projektvertrag nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen innerhalb von 14 Werktagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde automatisch in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8 (acht) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) zu zahlen. 


3.6    ATCH behält sich das Recht vor, vom Auftraggeber eine Vorauszahlung zu verlangen, wenn ATCH im Namen des Auftraggebers wesentliche Verpflichtungen eingeht. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, die entsprechende Rechnung von ATCH innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens zu bezahlen.


3.7    Alle an ATCH zu leistenden Zahlungen sind in Europäischen Euro zu leisten, sofern im Projektvertrag nichts anderes angegeben ist.  Für Zahlungen in anderen Währungen als dem Europäischen Euro gilt der im Projektvertrag festgelegte oder anderweitig zwischen den Parteien schriftlich vereinbarte Wechselkurs, andernfalls trägt der Kunde die Kosten der Währungsumrechnung.


3.8    Das Recht des Kunden, Zahlungen zurückzubehalten beziehungsweise mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht diesem nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 


3.9    Für den Fall, dass der Kunde ein Projekt storniert oder einstellt, ist ATCH (nach eigenem Ermessen) berechtigt, dem Kunden eine Stornogebühr auf der Grundlage der entstandenen und/oder von ATCH zugesagten Kosten zu berechnen.

§ 4.    Nutzungsrechte, geistiges Eigentum und Referenzen 


4.1    Vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen dieser Klausel werden das ausschließliche, übertragbare, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, alle Inhalte zu nutzen und zu verwerten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Berichte, Dokumente, Methoden, Modelle, Konzepte, Artwork, Layouts, Texte, Storyboards, Skripte, kreative Briefings, Designs, Musik, Filmmaterial und anderes ähnliches Material (der "Inhalt"), die vom Kunden zur Verwendung ausgewählt und von ATCH ausschließlich für den Kunden entwickelt wurden, nach Abschluss des Projektes an den Kunden übertragen, vorausgesetzt, der Kunde hat alle seine Verpflichtungen erfüllt und alle fälligen Gebühren und Beträge vollständig an ATCH gezahlt.  


4.2    In allen anderen Fällen gewährt ATCH dem Kunden hiermit das zeitlich und räumlich unbeschränkte, einfache, nicht übertragbare Recht, die Inhalte nach Maßgabe des Projektvertrages zu nutzen, zu vervielfältigen und zu bearbeiten. Hierunter fallen insbesondere die von ATCH eingebrachten oder unabhängig von den Inhalten des Projektvertrags entwickelten markenstrategischen Ideen, Modelle, Methoden, Entwürfe und Bausteine.


4.3    Bis zur vollständigen Bezahlung aller fälligen Honorare und Auslagen durch ATCH werden keine Urheberrechte oder sonstigen geistigen Eigentumsrechte an den Materialien an den Kunden übertragen. ATCH ist in keinem Fall verpflichtet, die von uns auf elektronischen Datenträgern gespeicherten Materialien an den Auftraggeber zu übertragen.


4.4    Der Kunde erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass alle von ATCH vorgelegten Inhalte nur für die spezifischen Zwecke (und ggf. den Zeitpunkt) zur Verfügung stehen, für die sie zur Verfügung gestellt wurden, und nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ATCH für andere Zwecke verwendet werden dürfen, gleich welcher Art.


4.5    In Bezug auf Inhalte, die dem Kunden vorgelegt werden und die nicht zur Verwendung durch den Kunden ausgewählt werden, bleiben diese das Eigentum von ATCH und sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von ATCH in keiner Weise verwendet werden, einschließlich der Weitergabe an Dritte.


4.6    Marktforschungsberichte und -ergebnisse wie z.B. Marktforschungsstudien, die ATCH bei Dritten in Auftrag gegeben hat, werden ATCH ausschließlich zum internen Gebrauch zur Verfügung gestellt und dürfen nicht, auch nicht teilweise vervielfältigt, gedruckt oder in Dokumentations- und Informationssystemen jeder Art gespeichert, verarbeitet, verbreitet, veröffentlicht oder in sonstiger Weise an Kunden weitergegeben werden. Für Inhalte, die aus der markenstrategischen Analyse und Auswertung der Untersuchungsberichte und -ergebnisse durch ATCH resultieren und ausschließlich für den Kunden erstellt werden, gilt Ziffer 4.1 entsprechend.


4.7    Während der Vertragslaufzeit und nach Beendigung des Projektvertrags ist ATCH berechtigt, den Kunden selbst und seine Wort- bzw. Wortbildmarke der Firmen-/Produktbezeichnung in Referenzlisten, Werbeanzeigen oder anderen Darstellungen von ATCH, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, zu nennen und abzubilden. 

§ 5.    Rechtsmängel, Schutzrechte Dritter


5.1    ATCH stellt sicher, dass die Inhalte frei von Schutzrechten Dritter sind.


5.2    Soweit Rechtsmängel bestehen, ist ATCH nach ihrer Wahl berechtigt, durch rechtmäßige Maßnahmen die Rechte Dritter, welche die vertragsgemäße Nutzung der Inhalte beeinträchtigen oder deren Geltendmachung zu beseitigen oder die Inhalte in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass sie fremde Rechte Dritter nicht mehr verletzen, wenn und soweit dadurch die Nutzung der Inhalte nicht erheblich beeinträchtigt werden.


5.3    Machen Dritte die Verletzung von Schutzrechten durch die von ATCH erstellten Inhalte geltend, wird der Kunde ATCH hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Der Kunde wird ATCH soweit möglich die Verteidigung gegen diese Ansprüche überlassen und ATCH hierzu alle erforderlichen Vollmachten für gerichtliche und außergerichtliche Maßnahmen erteilen. Der Kunde wird Ansprüche Dritter nicht ohne schriftliche Zustimmung von ATCH anerkennen. Der Kunde wird ATCH bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche in zumutbarem Umfang schützen. 


5.4    ATCH wird den Kunden von allen Ansprüchen, Schadensersatzforderungen und sonstigen Kosten, die im Zusammenhang mit einer behaupteten oder festgestellten Schutzrechtsverletzung entstehen, freistellen. Im Fall einer zu Unrecht erfolgten Rechtsverfolgung wird der Kunde die ihm eventuell zustehenden Regressansprüche gegen den Dritten an ATCH abtreten.

§ 6.    Haftung


6.1    ATCH haftet nach den folgenden Bestimmungen für die Richtigkeit und Eignung der Leistungen, nicht aber für den wirtschaftlichen Erfolg der Leistungen. 


6.2    Für Schäden haftet ATCH nur dann, wenn ATCH oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Vertragspartei vertrauen durfte, in einer den Zweck des Projektvertrags gefährdenden Weise verletzt hat oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von ATCH oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, ist die Haftung von ATCH auf den Schaden beschränkt, der bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbar war. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Pflichten haftet ATCH im Übrigen nicht.

 
6.3    Die Haftung von ATCH wegen zugesicherter Eigenschaften, bei Personenschäden sowie aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften, bleibt unberührt.


6.4    ATCH haftet nicht für die verspätete oder nicht erfolgte Lieferung von Leistungen im Zusammenhang mit dem Projekt an den Kunden (die "Liefergegenstände"), die darauf zurückzuführen ist, dass der Kunde, seine Beauftragten und/oder Subunternehmer ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind oder ein anderer Grund vorliegt, der außerhalb des Einflussbereichs von ATCH liegt.


6.5    Hat ATCH sich dazu verpflichtet, für den Kunden einen Dienstleister zur Umsetzung eines Liefergegenstandes auszuwählen, so haftet ATCH nach Ziffer 6.2 und 6.3 für die Auswahl dieser Dienstleister, nicht aber für die erfolgreiche Umsetzung des Liefergegenstandes und der damit zu erreichenden wirtschaftlichen Zwecke.


6.6    ATCH haftet nicht für die korrekte Funktion von Infrastrukturen, Software oder Übertragungswege des Internets, die nicht in ihrem Verantwortungsbereich liegen.


6.7    Keine der Parteien haftet gegenüber der anderen für entgangenen Gewinn, Firmenwert oder Geschäftsverlust oder für indirekte, wirtschaftliche oder Folgeschäden.

§ 7.    Verschwiegenheit, Geheimhaltung


7.1    ATCH verpflichtet sich hinsichtlich zugänglich werdender Informationen (mündlich, schriftlich, digital, etc.), Dokumente und Unterlagen (nachfolgend kurz Informationen genannt), die als „streng geheim“, „geheim“ und „vertraulich“ klassifiziert werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Kunden erkennbar sind, zur Geheimhaltung und wird diese, soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten ist, weder aufzeichnen, vervielfältigen, weitergeben oder in sonstiger Weise verwerten.


7.2    ATCH hat durch geeignete vertragliche Abreden wie z. B. der Geheimhaltung gemäß § 5 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz), der IT-Policy und der Informationssicherheitsrichtlinie von ATCH mit den für sie tätigen Mitarbeitern und beauftragten Dritten sichergestellt, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung der Informationen unterlassen sowie nach den genannten Richtlinien mit Informationen des Kunden sicher umgehen.


7.3    Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß den Ziffern 7.1 und 7.2 wird von der Beendigung des Projektvertrages nicht berührt. ATCH verpflichtet sich, streng geheime, geheime und/oder vertrauliche Informationen des Kunden bei Beendigung des Projektvertrages nach dessen Wahl zurückzugeben oder zu vernichten.


7.4    Die Verpflichtungen in dieser Klausel gelten nicht für vertrauliche Informationen, die einer der beiden Parteien bereits vor der Offenlegung vertraulicher Informationen bekannt waren, für Informationen, die öffentlich zugänglich sind, oder für Informationen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften offengelegt werden müssen. Jede Partei darf vertrauliche Informationen offenlegen, deren Offenlegung von der anderen Partei im Voraus genehmigt wurde.


7.5    Für Informationen, die der Kunde ausdrücklich als „streng geheim“ klassifiziert, wird ATCH für den Kunden ein entsprechendes Sicherheitskonzept vorschlagen und umsetzen. 

 

§ 8.    Datenschutz


8.1    ATCH und der Kunde werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Projektvertrag und dessen Durchführung eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.


8.2    Die sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden personenbezogenen Daten werden von ATCH nur erhoben, gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlich und durch gesetzliche Vorschriften erlaubt ist.


8.3    ATCH verarbeitet für den Kunden keine personenbezogenen Daten im Sinne einer Auftragsdatenverarbeitung gemäß § 11 BDSG. 

§ 9.    Schlussbestimmung


9.1    Im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehungsweise aus dem mit dem Kunden abgeschlossenen Projektvertrag, sowie für die aus diesem folgenden Ansprüche gleich welcher Art, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


9.2    Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist München.

Stand: Januar 2024

bottom of page